1 Allgemeines, Geltungsbereich
(a) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbe­ziehungen zwischen der CEOTRONICS AG (CEOTRONICS) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(b) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass CEOTRONICS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(c) Diese AEB gelten ausschließlich. Abwei­chen­de, entgegenstehende oder ergänzende Allge­meine Geschäftsbedingungen des Lie­feranten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CEOTRONICS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CEOTRONICS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von CEO­TRONICS maßgebend.
(e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertrags­schluss vom Lieferanten gegenüber CEOTRONICS abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(f) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Qualität und Dokumentation
(a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
(b) Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CEOTRONICS.
(c) Der Lieferant muss ein nachvollziehbares Qualitäts­mana­gement­system und Umweltmanagementsystem vorweisen können.
(d) Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, vor der Lieferung eine verlässliche Warenausgangsprüfung durchzuführen und diese zu dokumentieren.
(e) Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

3 Bestellungen
(a) Lieferverträge und sonstige vertragliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Annahme von Bestellungen ist unter Angabe der Lieferanten-, Bestell- und Artikelnummer, verbindlicher Preise und Lieferzeit schriftlich vom Lieferanten zu bestätigen.
(b) Bis zur Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten ist CEOTRONICS berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Erfolgt kein Widerruf ist CEOTRONICS an Bestellungen eine Woche ab Zugang gebunden.
(c) CEOTRONICS ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen (Konstruktion und Ausführung), soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Der Lieferant wird CEOTRONICS die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehr- oder Minderkosten unverzüglich mitteilen. Voraussetzung für die Beauftragung der Änderung ist die Einigung zwischen CEOTRONICS und dem Lieferant über etwaige dem Lieferanten entstehende, nachgewiesene und angemessene Mehr- oder Minderkosten. Haben Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird CEOTRONICS die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Änderungsverlangens gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(d) CEOTRONICS ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
(e) Bestellungen dürfen nicht über- oder unterliefert werden. Unterlieferungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Darüber hinaus gehende Überlieferungen werden zu Lasten des Lieferanten zurückgesandt.

4 Preise
(a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR ausschließlich Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Zölle und sonstige Abgaben, Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Versicherung.
(b) Soweit in Abweichung zu Ziff. 4 (a) nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfü­gung gestellte – Verpackung nicht aus­drücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
(c) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Liefer­papieren und Rechnungen sind Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von CEOTRONICS anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängert sich die in Absatz 3 genannte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.
(d) Preisänderungen sind mit einem Vorlauf von drei Monaten anzukündigen und werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch CEOTRONICS gültig.

5 Musteranforderungen
Musteranforderungen von CEOTRONICS sind kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen.

6 Beistellungen von Material
(a) Beistellungen an Lieferanten sind Artikel, die zur Herstellung eines Produkts benötigt werden. Beistellungen werden von CEO­TRONICS fracht- und verpackungsfrei zur Verfügung gestellt. Die Lagerbestände der Beistellungen sind fortlaufend durch den Lieferanten zu führen und die Bestände jährlich (am 01.06. des jeweiligen Jahres) an CEOTRONICS zu melden. Die Rücksendung von Beistellungen hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Die Art der Verpackung und der Versandweg sind mit CEO­TRONICS abzusprechen.
(b) Beistellungen bleiben Eigentum von CEO­TRONICS und sind vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von CEOTRONICS zu kennzeichnen. Sie dürfen ausschließlich zur Durchführung von Bestellungen von CEOTRONICS verwendet werden. Beschädigungen an Beistellungen sind vom Lieferanten zu ersetzen.
(c) Werden Beistellungen verarbeitet oder modifiziert, so erfolgt diese Tätigkeit für CEO­TRONICS. CEOTRONICS wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Machen die Beistellungen nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht CEOTRONICS ein Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert der darin enthaltenen Beistellungen entspricht.

7. Abwicklung, Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung
(a) Unteraufträge dürfen nur mit Zustimmung von CEOTRONICS vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt, die zur Herstellung der bestellten Produkte benötigt werden.
(b) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Bestellnummer und Artikelnummer von CEOTRONICS sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
(c) Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lie­feranten. Die Art der Verpackung und Etikettierung ist grundsätzlich mit CEOTRONICS abzustimmen. Das maximale Kartongewicht von 20 kg darf nicht überschritten werden.
(d) Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Die Einweg-Standardverpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien, gemäß der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, herzustellen und auf ein nach Volumen und Gewicht notwendiges Maß zu beschränken. Mehrweg-Ver­pack­ung­en sind anzustreben. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Auf Verlangen der CEO­TRONICS hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Etwaige Rücksendungen von Verpackungen erfolgen auf Kosten und auf Risiko des Lieferanten. Nicht wieder verwertbare Verpackungen werden zu Lasten des Erzeugers ent­sorgt.

8 Fracht
(a) Lieferungen an CEOTRONICS erfolgen frei Haus. Der Transport ist per Spedition oder Paketdienst Post/GLS /UPS/DPD/TNT durch­zuführen.
(b) Bei Sendungen per Post oder Paketdienst, die aus mehreren Paketen bestehen, ist folgendes zu beachten: Die Sendung muss komplett in einer Lieferung eintreffen. Der Paketdienst ist über die Mehrteiligkeit der Sendung zu informieren. Die Lieferung ist entsprechend der Zusammengehörigkeit zu kennzeichnen. Pro Packstück ist ein Lieferschein zu erstellen. Ausschlaggebend für die Berechnung von Fristen in Hinblick auf die Ver­gü­tung ist das Eingangsdatum des letzten Packstückes. Bei mehreren Packstücken ist eine Packliste beizufügen.
(c) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf CEOTRONICS über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

9 Lieferung, Liefertermine und -fristen
(a) Die angegebenen Liefertermine verstehen sich eintreffend bei der angegebenen Lieferadresse. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
(b) Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(c) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(d) Kann der Lieferant absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird er CEOTRONICS unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Die gesetzlichen Ansprüche der CEOTRONICS wegen Verzugs bleiben dadurch unberührt.

10 Lieferverzug, Vertragsstrafe
(a) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
(b) Im Falle des Lieferverzugs stehen CEOTRONICS uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Scha­dens­ersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(c) Kommt der Lieferant in Verzug, kann CEO­TRONICS eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. CEOTRONICS ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltend­machung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt CEOTRONICS die verspätete Leistung an, muss CEOTRONICS die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

11 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12 Mängelanzeige, Untersuchungs-, Rüge­obliegenheit und Untersuchungsaufwand
(a) Wareneingangskontrolle findet durch CEOTRONICS nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen.
(b) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn CEO­TRONICS sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
(c) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet CEOTRONICS nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(d) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, CEOTRONICS musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(e) Die aufgrund von Mängelrügen entstehenden Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten, auch wenn es sich um nutzlos aufgewendete Kosten handelt. Sendet CEOTRONICS dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so ist CEOTRONICS berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch € 250,- je Rücksendung. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich CEOTRONICS vor. Der Nachweis geringer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
(f) Der Lieferant ist verpflichtet, auf jede Mängel­anzeige/Reklamation innerhalb von 10 Arbeitstagen mit einem aussagekräftigen 8D-Report zu antworten, der die Ergebnisse und geplanten Korrekturmaßnahmen einschließlich Terminplanung für deren Umsetzung zusammenfasst und bewertet.
(g) CEOTRONICS behält sich das Recht vor, bei lieferantenverursachten Problemen oder unakzeptabler Reaktionszeit des Lieferanten jederzeit ein Audit durchzuführen. Die Ergebnisse der beim Lieferanten durchgeführten Qualitätsprüfungen sowie von Audits sind einschließlich geplanter und wirksam durchgeführter Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren und auf Anforderung jederzeit komplett zur Verfügung zu stellen.

13 Besondere Pflichten des Lieferanten
(a) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichten Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
(b) Bei allen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und tech­nischen Möglichkeiten sind umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

14 Exportkontrollklausel
(a) Der Lieferant erkennt an und verpflichtet sich, im Falle einer beabsichtigten Bereitstellung von Informationen, Waren, Materialien, Dienstleistungen oder Technologie (nachfolgend als „Güter” bezeichnet) gegenüber CEOTRONICS, von denen der Lie­fer­ant Kenntnis oder, nach sorgfältiger Überprüfung, Grund zur Annahme hat, dass sie Beschränkungen deutscher, EU-, US- oder anderer anwendbarer Vorschriften (z. B. Genehmigungspflichten, Perso­nen- oder länder­bezogenen Sanktionen) unterliegen, CEO­TRONICS unverzüglich über diese Beschränkungen zu informieren. Der Lieferant soll CEOTRONICS, soweit dem Lieferant bekannt, darüber informieren, wo das kontrollierte Gut gelistet ist (z. B. auf der US Commerce Control List) und welche Beschränkungen auf den Export, Reexport, die Weitergabe, Offenlegung oder Bereitstellung des kontrollierten Guts unter den anwendbaren Vorschriften zutreffen.
(b) Der Lieferant soll auf eigene Kosten jegliche staatlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anmeldungen, Erlaubnisse oder Lizenzen einholen und bewahren, die der Lieferant zum Exportieren, Reexportieren, Weitergeben, Offenlegen oder Bereitstellen von Gütern unter dieser Vereinbarung benötigt.
(c) Der Lieferant wird zudem mit CEOTRONICS insoweit zu kooperieren, als der Lieferant CEOTRONICS auf Anfrage Informationen und andere Unterstützung, die für die Exportklassifizierung, Exportdokumentation und Exportgenehmigungserteilung des kontrollierten Guts erforderlich sind, unentgeltlich bereitstellt.
(d) In jedem Fall sichert der Lieferant zu, kontrollierte Güter nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Einverständniserklärung von CEOTRONICS zu exportieren, reexportieren, weiterzugeben, offen zu legen oder bereit zu stellen.
(e) Im Falle der Verletzung der vorbezeichneten Verpflichtungen durch den Lieferanten wird dieser CEOTRONICS unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegenüber CEOTRONICS geltend machen, in vollem Umfang freistellen sowie sämtliche Schäden ersetzen, die CEOTRONICS durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

15 Sicherheit und Umweltschutz
(a) Alle Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe (RoHS), dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z. B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
(b) Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch ihn anzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind CEOTRO­NICS umgehend mitzuteilen.
(c) Der Lieferant ist verpflichtet, bereits auf seiner Auftragsbestätigung auf Gefahrgut – unter Angabe der UN-Nummer und Gefahrgutklasse – hinzuweisen. Entsprechende Sicherheitsdatenblätter sind der Auftrags­bestätigung beizufügen. Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten auch durch seine Unterlieferanten. Er haftet für alle Schäden und notwendigen Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten. Sendungen, die aufgrund der Verletzung der genannten Verpflichtungen von CEOTRONICS nicht angenommen werden können, werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gelagert. Im Falle offensichtlich beschädigter Ware hat CEOTRONICS das Recht, den Inhalt und Zustand der Ware feststellen.
(d) Bei der Herstellung der an CEOTRONICS gelieferten Waren und Verpackungen dürfen keine Ozon abbauenden Stoffe, z. B. Tetrachlorkohlenstoff, 1.1.1 Trichlorethan, FCKW/CFC, verwendet werden.
(e) Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

16 Haftung und Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
(a) Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
(b) Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Der Lieferant stellt die CEOTRONICS von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert werden. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
(c) Während der Verjährungszeit gerügte Mängel der Leistung, zu welchen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, nach Wahl von CEOTRONICS durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von CEOTRONICS schriftlich gesetzten, angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen CEOTRONICS die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(d) Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von CEOTRONICS gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann CEOTRONICS die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann CEOTRONICS nach Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Kleine Mängel können von CEOTRONICS – in Erfüllung einer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Die dafür erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
(e) Die Gewährleistungszeit beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an CEOTRONICS oder den von CEOTRONICS benannten Dritten an der vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
(f) Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und /oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

17 Ansprüche bei Reihenschäden
Ein Reihenschaden liegt vor, wenn CEOTRONICS und der Lieferant aufgrund des Schadenbildes und der Schadensursache eines aufgetretenen Schadens gemeinsam feststellen, dass dieser Schaden an allen gelieferten Teilen oder an einem bestimmten Teil der gelieferten Serie (Charge) auftreten kann. Unabhängig davon liegt ein Reihenschaden dann vor, wenn der gleiche Schaden an mindestens 10 % aller gelieferten Teile oder eines bestimmten Teiles der Serie (Charge) festgestellt wird, wobei zur Berechnung der Schadensquote alle gleichartigen Schäden bezüglich des Schadenbildes und/oder der Schadensursache herangezogen werden, die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab dem Auftreten der gleichartigen Schäden festgestellt werden. Im Falle eines Reihenschadens kann sich der Lieferant nicht auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist berufen. Der Lieferant ist nach Wahl von CEOTRONICS zur Nachbesserung oder Neulieferung aller gelieferten Teile oder eines bestimmten Teiles der Serie (Charge) verpflichtet, die den Reihenschaden aufweisen können, unabhängig davon, ob dieser Schaden schon eingetreten ist.

18 Haftungsfreistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
(a) Der Lieferant stellt CEOTRONICS von allen Ansprüchen frei, die gegen CEOTRONICS wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze, verursacht durch die Fehler­haftig­keit der von ihm gelieferten Waren und Produkte, gestellt werden.
(b) Der Lieferant stellt CEOTRONICS von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen Mangels an gelieferten Ware gegen CEOTRONICS erheben, und erstatten die notwendigen Kosten diesbezüglicher Rechtsverfolgung.
(c) Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Waren und Produkte keine Pa­tente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

19 Lieferantenregress
(a) CEOTRONICS stehen gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. CEOTRONICS ist insbe­sondere berechtigt, genau die Art der Nach­erfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die CEOTRONICS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(b) Bevor CEOTRONICS einen vom Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird CEOTRONICS den Lieferanten be­nachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von CEOTRONICS tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(c) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch CEO­TRONICS oder einen Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

20 Produzentenhaftung
(a) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er CEOTRONICS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(b) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnah­me Dritter einschließlich von CEOTRONICS durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rück­ruf­maß­nahmen wird CEOTRONICS den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(c) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5. Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

21 Ersatzteile
(a) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an CEOTRONICS gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach Lieferung vorzuhalten.
(b) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an CEOTRONICS gelieferten Produkte einzustellen, wird er CEOTRONICS die unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

22 Geheimhaltung/Nutzungs- und ähnliche Rechte/Wettbewerb/Vertragsstrafe­versprechen
(a) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäftsbeziehung zugänglichen Informationen (insbesondere über den Liefer­gegenstand selbst, seiner Verwendungsmöglichkeit, seiner Produktionsart und -zahl) unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er wird durch geeignete Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen.
(b) Alle von CEOTRONICS gelieferten Werkzeuge, Unterlagen, Modelle, Zeichnungen, Muster und sonstige Fertigungsmittel sind Eigentum von CEOTRONICS. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Genehmigung von CEOTRONICS zugänglich gemacht werden und sind nach Aufforderung durch CEO­TRONICS jederzeit, spätestens mit Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückzugeben.
(c) Erzeugnisse, die nach von CEOTRONICS entworfenen Unterlagen, Modellen, Zeichnungen, Mustern und formulierten Systemlösungen oder unter Verwendung der von CEOTRONICS zur Verfügung gestellten Mate­rialien oder auf Grundlage vertraulicher Informationen oder mit Werkzeugen von CEOTRONICS oder diesen nachgebildeten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(d) Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäftsbeziehung durch den Lieferanten gewonnenen Erkenntnisse und Informationen stehen alleine CEOTRONICS zu. Sie sind CEOTRONICS uneingeschränkt zur Kenntnis zu bringen. Der Lieferant darf solche Informationen und Kenntnisse nur für die Durchführung des Liefervertrages nutzen.
(e) Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung von CEOTRONICS mit der Vertragsverbindung werben.
(f) Für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten des Lieferanten zahlt dieser an CEOTRONICS eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,-. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

23 Rechnungen und Zahlungen
(a) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anderes schrift­lich vereinbart ist, für Lieferungen, die vom 01. bis 15. eines Monats bei CEOTRONICS eingehen (Tag des Wareneingangs) am Monatsende und für alle vom 16. – 30./31. eines Monats eingehende Lieferungen bis zum 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(b) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.
(c) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.
(d) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist CEOTRONICS unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlung auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang, wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung entschädigungslos zurückzuhalten.
(e) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CEOTRONICS, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen CEO­TRONICS abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
(f) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, mit Angabe der Lieferanten-, Bestell-, Artikel- und Lieferscheinnummer auszustellen.
(g) Auf jeder Rechnung muss die Umsatzsteuernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
(h) Rechnungen sind mit separater Post einzureichen.

24 Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
(a) Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung, mit Eingang bei der von CEOTRONICS angegebenen Lieferanschrift auf CEOTRONICS über.
(b) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentums­vorbehalt ist ausgeschlossen.

25 Rücktritt und Kündigung
(a) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Lieferanspruch von CEOTRONICS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so kann CEO­TRONICS die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder erfolglosem Fristablauf ist CEOTRONICS AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(b) CEOTRONICS ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.

26 Schlussbestimmungen
(a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
(c) Erfüllungsort ist der Firmensitz von CEO­TRONICS. Im Einzelfall kann etwas anderes vereinbart werden.
(d) Gerichtsstand ist der Firmensitz von CEO­TRONICS, soweit sich aus gesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt.